1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a.
die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c.
Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
d.
ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f.
Statistiken zu führen;
g.
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2749; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. IV Abs. 2 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).