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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1
1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
Art. 574. Kassenreglement
1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a.
den Sitz der Ausgleichskasse;
b.
die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c.
die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
d.
die interne Kassenorganisation;
e.
die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
f.
die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG308 und Artikel 70 dieses Gesetzes.
306 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
307 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).