Bundesgesetz
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Art. 67 Rechnungslegung 355
1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:
355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. |