1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde.
2 Zusätzlich prüft sie, ob:
a.
die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
b.
die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
c.
die Informationssysteme die Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b erfüllen;
d.
das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;
e.
die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.
3 Sie erstattet der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht. Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen.
4 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt.
5 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören.
359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).