Bundesgesetz
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Art. 68b Arbeitgeberkontrolle 360
1 Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen:
2 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten. 3 Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen. 4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen. 360 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |