Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten

1 Zur De­ckung ih­rer Ver­wal­tungs­kos­ten er­he­ben die Aus­gleichs­kas­sen von ih­ren Mit­glie­dern (Ar­beit­ge­bern, Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­den, Ar­beit­neh­mern nicht bei­trags­pflich­ti­ger Ar­beit­ge­ber, Nich­t­er­werbs­tä­ti­gen und frei­wil­lig Ver­si­cher­ten nach Art. 2) be­son­de­re Bei­trä­ge, die nach der Leis­tungs­fä­hig­keit der Pflich­ti­gen ab­zu­stu­fen sind.362 Ar­ti­kel 15 fin­det An­wen­dung. Der Bun­des­rat ist be­fugt, die nö­ti­gen Mass­nah­men zu tref­fen, um zu ver­hin­dern, dass die An­sät­ze für die Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trä­ge bei den ein­zel­nen Aus­gleichs­kas­sen all­zu sehr von­ein­an­der ab­wei­chen.

2 Den Aus­gleichs­kas­sen kön­nen an ih­re Ver­wal­tungs­kos­ten Zu­schüs­se aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds ge­währt wer­den, de­ren Hö­he un­ter an­ge­mes­se­ner Be­rück­sich­ti­gung der Struk­tur und des Auf­ga­ben­be­rei­ches der ein­zel­nen Kas­se vom Bun­des­rat zu be­stim­men ist.

2bis Für die Durch­füh­rung des ver­ein­fach­ten Ab­rech­nungs­ver­fah­rens nach den Ar­ti­keln 2 und 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005363 ge­gen die Schwarz­ar­beit wer­den den Aus­gleichs­kas­sen Ent­schä­di­gun­gen aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds ge­währt, de­ren Hö­he vom Bun­des­rat fest­ge­setzt wird.364

3 Die Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trä­ge ge­mä­ss Ab­satz 1 und die Zu­schüs­se ge­mä­ss Ab­satz 2 sind aus­sch­liess­lich zur De­ckung der Ver­wal­tungs­kos­ten der Aus­gleichs­kas­sen und ih­rer Zweig­stel­len so­wie zur De­ckung der Re­vi­si­ons- und Kon­troll­kos­ten zu ver­wen­den. Die Aus­gleichs­kas­sen ha­ben dar­über be­son­ders Buch zu füh­ren.

4365

362 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

363 SR 822.41

364 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 6 des BG vom 17. Ju­ni 2005 ge­gen die Schwarz­ar­beit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

365 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022 (Mo­der­ni­sie­rung der Auf­sicht), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).

BGE

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

112 V 337 () from 23. Dezember 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG und Art. 1 IVG; Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen, Art. 4 des schweizerisch-deutschen und Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Gleichbehandlungsklausel und obligatorische Versicherung. Aufgrund der Gleichbehandlungsklausel in den Abkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ist der Angehörige eines Vertragsstaates, der in einem Drittstaat für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und von diesem entlöhnt wird, obligatorisch bei der schweizerischen AHV/IV versichert und der Arbeitgeber der paritätischen Beitragspflicht unterstellt. Dagegen kann eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 AVIG) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 EOG) aus der Gleichbehandlungsklausel nicht abgeleitet werden.

121 III 382 () from 21. November 1995
Regeste: Art. 206 SchKG; Art. 52 AHVG. Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während des Konkursverfahrens (E. 2). Mit der Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG macht die Ausgleichskasse eine von der Prämienforderung zu unterscheidende Forderung geltend (E. 3). Da im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung entstanden ist, ist die hiefür eingeleitete Betreibung zulässig (E. 4).

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