Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 70 Haftung für Schäden 366

1 Die Grün­der­ver­bän­de, der Bund und die Kan­to­ne haf­ten der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung für Schä­den, die von ih­ren Kas­sen­or­ga­nen oder ein­zel­nen Kas­sen­funk­tio­nären durch straf­ba­re Hand­lun­gen oder durch ab­sicht­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Miss­ach­tung von Vor­schrif­ten zu­ge­fügt wur­den. Er­satz­for­de­run­gen wer­den vom zu­stän­di­gen Bun­des­amt durch Ver­fü­gung gel­tend ge­macht. Das Ver­fah­ren wird durch das Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz vom 20. De­zem­ber 1968367 ge­re­gelt.

2 Er­satz­for­de­run­gen von Ver­si­cher­ten und Drit­ten nach Ar­ti­kel 78 ATSG368 sind bei der zu­stän­di­gen Aus­gleichs­kas­se gel­tend zu ma­chen; die­se ent­schei­det dar­über durch Ver­fü­gung.

3 Die Scha­den­er­satz­for­de­rung er­lischt:

a.
im Fal­le von Ab­satz 1, wenn das zu­stän­di­ge Bun­des­amt nicht in­nert ei­nes Jah­res nach Kennt­nis des Scha­dens ei­ne Ver­fü­gung er­lässt, auf al­le Fäl­le zehn Jah­re nach der schä­di­gen­den Hand­lung;
b.
im Fal­le von Ab­satz 2, wenn der Ge­schä­dig­te sein Be­geh­ren nicht in­nert ei­nes Jah­res nach Kennt­nis des Scha­dens ein­reicht, auf al­le Fäl­le zehn Jah­re nach der schä­di­gen­den Hand­lung.

4 Schä­den, für wel­che die Grün­der­ver­bän­de ei­ner Ver­bands­aus­gleichs­kas­se haf­ten, sind aus der ge­leis­te­ten Si­cher­heit zu de­cken. Die Si­cher­heit ist nö­ti­gen­falls in­ner­halb von drei Mo­na­ten auf den vor­ge­schrie­be­nen Be­trag zu er­gän­zen. So­weit der Scha­den die ge­leis­te­te Si­cher­heit über­steigt, haf­ten die Grün­der­ver­bän­de der Aus­gleichs­kas­se so­li­da­risch.

5 Schä­den, für wel­che die Kan­to­ne haf­ten, kön­nen mit Bun­des­bei­trä­gen ver­rech­net wer­den.

366 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

367 SR 172.021

368 SR 830.1

BGE

105 V 119 () from 20. Juni 1979
Regeste: Art. 130 und 116 lit. k OG. Auf Grund der OG-Revision vom 20. Dezember 1968 ist das Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig (Erw. 1). Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG, 172 und 173 AHVV. Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind: - Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 2). - Anwendungsfall (Erw. 3).

110 V 382 () from 31. Juli 1984
Regeste: Art. 49 Abs. 1 AlVG, Art. 22 Abs. 3 AlVB, Art. 60 ff. AlVV. - Der Kassenträger haftet nicht nur dann, wenn sich eine Auszahlung materiell als unrichtig erweist (materielle Beanstandung), sondern auch dann, wenn die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Auszahlung erforderlichen Belege fehlen (formelle Beanstandung) (Erw. 3a und b). - Die Haftung erstreckt sich so weit, als die Aktenunvollständigkeit reicht und damit ein Schaden verbunden sein kann (Erw. 3c). - Die Haftung setzt kein qualifiziertes Verschulden voraus (Erw. 4a). - Der nach der Verwaltungspraxis für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG) geltende Grenzbetrag ist für die Haftung der Kassenträger nicht massgebend (Erw. 4b). Art. 29 Abs. 1 AlVG. Kontrollpflicht der Kasse hinsichtlich der Bemühungen des Versicherten um Arbeit (Erw. 4c).

112 V 265 () from 21. November 1986
Regeste: Art. 70 Abs. 1 AHVG, Art. 172 und 173 AHVV: Haftung der Kassenträger. - Rechtliche Natur der in Art. 173 AHVV festgelegten Fristen. Beginn der ordentlichen und der subsidiären Frist des Art. 173 Abs. 1 AHVV (Erw. 2b). - Voraussetzungen der Haftung eines Kassenträgers. Im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 AHVG können keine Entlastungsgründe angerufen werden. In casu Haftung eines Kantons aufgrund von strafbaren Handlungen (Art. 70 Abs. 1 lit. a AHVG), die ein Funktionär einer kantonalen Ausgleichskasse begangen hat (Erw. 3-4).

122 V 185 () from 15. Mai 1996
Regeste: Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

133 V 14 () from 18. Oktober 2006
Regeste: Art. 78 ATSG: Verantwortlichkeit des Versicherers. Versäumnis einer IV-Stelle, dem Ersuchen eines Arbeitgebers um Abgabe des besonderen Formulars zur Geltendmachung einer Drittauszahlung von Leistungsnachzahlungen stattzugeben. Schaden auf Grund der Tatsache, dass die Rentennachzahlungen bereits dem Versicherten und nicht dem Arbeitgeber, der diesem Vorschusszahlungen gewährt hatte, ausbezahlt wurden. Verantwortlichkeit bejaht.

135 V 98 (8C_688/2008) from 14. Januar 2009
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 AVIG; Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund für einen aus der Ausrichtung nicht geschuldeter Leistungen resultierenden Schaden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund gestützt auf Art. 82 AVIG ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.- erreicht (oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). In der Tat handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2-5).

139 V 422 (9C_144/2013) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und 3 EOG; Art. 70 Abs. 1 AHVG; Haftung des Kantons für den Schaden, welcher der Erwerbsersatzversicherung aus der Tätigkeit von Rechnungsführern des Zivilschutzes entstanden ist. Der Kanton kann nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG zur Verantwortung gezogen werden für einen Schaden der Erwerbsersatzversicherung infolge Entschädigung von Diensttagen, die Rechnungsführer des Zivilschutzes unrechtmässigerweise bescheinigt haben. Diese sind keine Organe der AHV im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG (E. 2.4.2 und 2.4.3).

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