Bundesgesetz
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Art. 71 Errichtung und Aufgaben
1 Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle. 1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen.369 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen370 ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen. 3 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) und des Versichertenregisters (Art. 49d) zuständig.371 4bis Sie kann auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsausfallentschädigung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft ein Informationssystem entwickeln und betreiben, das die Übermittlung von Daten durch die Versicherten an die Durchführungsstellen und den Austausch von Daten zwischen den Durchführungsstellen ermöglicht.372 5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.373 6 Die Zentrale Ausgleichsstelle vervollständigt und beantwortet die Informationsanfragen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule nach Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982374 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übermittelt werden.375 369 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). 370Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). 371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 372 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 373 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255). 375 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |