Bundesgesetz
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Art. 72a Aufgaben der Aufsichtsbehörde 378
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, um eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sicherzustellen. 2 Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:
378 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |