Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde 379
Die Aufsichtsbehörde kann: - a.
- von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;
- b.
- einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;
- c.
- einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;
- d.
- auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;
- e.
- eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;
- f.
- vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;
- g.
- vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;
- h.
- in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;
- i.
- in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;
- j.
- die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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