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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1
1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
Art. 34Berechnung und Höhe der Vollrenten1. Die Altersrente 179
1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a.
einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b.
einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2 Es gelten folgende Bestimmungen:
a.
Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b.
Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1260 Franken entspricht dem Rentenindex von 229,1Punkten.180
179Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
180 Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).