Bundesgesetz
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Art. 63b Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte 341
1 Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. 2 Die beauftragten Drittenund ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten. Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG342. 3 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und nach Artikel 70 des vorliegenden Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen. 341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |