Bundesgesetz
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Art. 66 Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem 353
1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement). 2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen. 353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. |