Bundesgesetz
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Art. 95 Vergütung und Übernahme der Kosten 417
1 Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten:
2 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten. 3 Er übernimmt:
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf. 417Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |