Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Mai 2019) |
Art. 74 Sichernde Massnahmen
2Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.2 3Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.3 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |