Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
1Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE1 unterstützt werden.2 2Das Bundesamt für Sozialversicherungen3 (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen. 1 Schweizerischer Verband für personelle Entwicklungszusammenarbeit |