Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
1Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.2 2Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen. 3Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter. 4Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.3 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). |