Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
1Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben. 2Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis. 3Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres. 4Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |