Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)1Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG. 2Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). |