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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches2. 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). |