Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
1Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. 2Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf. 1 Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162). |