Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
1Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss. 2Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.2 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |