Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
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Art. 52b Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |
