Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 55ter Zuschlag beim Rentenaufschub
1Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von:
2Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert. 3Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag:
4Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen. 5Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |