Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 56 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug
1Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. 2Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. 3Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. 4Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V. |