Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 57 Kürzung der Hinterlassenenrenten
1Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:
2Die Summe der Kürzungen von Witwen—, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |