Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 58 Anspruch und Kosten
1Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen. 2Vorausberechnungen sind unentgeltlich. 3Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). |