Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5e Versicherungsbeginn

1Wird die Bei­tritts­er­klä­rung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ein­ge­reicht, so be­ginnt die Ver­si­che­rung mit dem Tag, an dem die zwi­schen­staat­li­che Ver­ein­ba­rung wirk­sam wird.

2Wird die Bei­tritts­er­klä­rung spä­ter ein­ge­reicht, be­ginnt die Ver­si­che­rung am ers­ten Tag des der Bei­tritts­er­klä­rung fol­gen­den Mo­nats.

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