Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nich­t­er­werbs­tä­ti­ge Stu­die­ren­de mit Wohn­sitz im Aus­land kön­nen die Ver­si­che­rung wei­ter­füh­ren, wenn sie un­mit­tel­bar vor Auf­nah­me ih­rer Aus­bil­dung im Aus­land wäh­rend min­des­tens fünf auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren ver­si­chert wa­ren.

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