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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 5gBerechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.