Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5j Versicherungsbeginn

1Die Ver­si­che­rung läuft oh­ne Un­ter­bruch wei­ter, so­fern die Bei­tritts­er­klä­rung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab der Ab­rei­se ins Aus­land ein­ge­reicht wird.

2Wird die Bei­tritts­er­klä­rung spä­ter ein­ge­reicht, be­ginnt die Ver­si­che­rung am ers­ten Tag des der Bei­tritts­er­klä­rung fol­gen­den Mo­nats.

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