Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 68 Ordentliche Renten
1Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind.1 2Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.2 3Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5271). |