Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 69bis Anmeldung
1Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind. 3Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten.3 1 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). |