Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 70bis Meldepflicht
1Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.2 2Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis.3 1 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). |