Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 71 Art der Zahlung
2Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden. 1 Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). |