Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |