Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Juli 2021)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende 91

1 Be­trägt das Ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit min­des­tens 9600 Fran­ken, aber we­ni­ger als 57 400 Fran­ken im Jahr, so wer­den die Bei­trä­ge wie folgt be­rech­net:

Jähr­li­ches Er­w­erb­sein­kom­men in Fran­ken

Bei­trags­satz in Pro­zen­ten des Er­w­erb­sein­kom­mens

von min­des­tens

aber we­ni­ger als

9 600

17 400

4,35

17 400

21 400

4,45

21 400

23 800

4,55

23 800

26 200

4,65

26 200

28 600

4,75

28 600

31 000

4,85

31 000

33 400

5,05

33 400

35 800

5,25

35 800

38 200

5,45

38 200

40 600

5,65

40 600

43 000

5,85

43 000

45 400

6,05

45 400

47 800

6,35

47 800

50 200

6,65

50 200

52 600

6,95

52 600

55 000

7,25

55 000

57 400

7,55

2 Be­trägt das nach Ar­ti­kel 6qua­ter an­re­chen­ba­re Ein­kom­men we­ni­ger als 9600 Fran­ken, so hat der Ver­si­cher­te einen Bei­trag von 4,35 Pro­zent zu ent­rich­ten.

91 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605).

BGE

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

114 V 65 () from 4. Mai 1988
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation der Einkommen von Weinbau-Akkordanten (Erw. 2b und c). Art. 6 und Art. 12 Abs. 2 AHVG. Der Weinbau-Akkordant, dessen Arbeitgeber in der Schweiz eine Betriebsstätte hat, darf nicht einem Versicherten ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gleichgestellt werden, weshalb das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht angewendet werden darf (Erw. 3). Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 5 Abs. 1 AVIG. Lit. a der zweiten Variante in Art. 16 des vom Staatsrat des Kantons Waadt mit Beschluss vom 12. November 1976 für die Bezirke Aubonne, Morges, Nyon und Rolle aufgestellten Weinbau-Mustervertrages ist bundesrechtswidrig, insoweit darin die Entrichtung der paritätischen Beiträge durch den Weinbau-Akkordanten und nicht durch dessen Arbeitgeber vorgesehen ist, was mit dem Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle unvereinbar ist (Erw. 4).

125 V 1 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 22 Abs. 3 AHVV: Beitragsbemessung bei Selbstständigerwerbenden. Keine Anwendung dieser Bestimmung (jährliche Gegenwartsbemessung) auf einen (hauptberuflich) Selbstständigerwerbenden (in casu: Rechtsanwalt), welcher aus einer von der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidbaren Beschäftigung (in casu: Liegenschaftenhandel) ein Erwerbseinkommen erzielt. Kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sowie des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 3 AHVV.

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