Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Juli 2021)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 24 Akontobeiträge 102

1 Im lau­fen­den Bei­trags­jahr ha­ben die Bei­trags­pflich­ti­gen pe­ri­odisch Akon­to­bei­trä­ge zu leis­ten.

2 Die Aus­gleichs­kas­sen be­stim­men die Akon­to­bei­trä­ge auf Grund des vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­mens des Bei­trags­jah­res. Sie kön­nen da­bei vom Ein­kom­men aus­ge­hen, das der letz­ten Bei­trags­ver­fü­gung zu Grun­de lag, es sei denn der Bei­trags­pflich­ti­ge ma­che glaub­haft, die­ses ent­spre­che of­fen­sicht­lich nicht dem vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­men.

3 Zeigt sich wäh­rend oder nach Ab­lauf des Bei­trags­jah­res, dass das Ein­kom­men we­sent­lich vom vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­men ab­weicht, so pas­sen die Aus­gleichs­kas­sen die Akon­to­bei­trä­ge an.

4 Die Bei­trags­pflich­ti­gen ha­ben den Aus­gleichs­kas­sen die für die Fest­set­zung der Akon­to­bei­trä­ge er­for­der­li­chen Aus­künf­te zu er­tei­len, Un­ter­la­gen auf Ver­lan­gen ein­zu­rei­chen und we­sent­li­che Ab­wei­chun­gen vom vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­men zu mel­den.

5 Wer­den in­nert Frist die er­for­der­li­chen Aus­künf­te nicht er­teilt, die Un­ter­la­gen nicht ein­ge­reicht oder die Akon­to­bei­trä­ge nicht be­zahlt, so set­zen die Aus­gleichs­kas­sen die ge­schul­de­ten Akon­to­bei­trä­ge in ei­ner Ver­fü­gung fest.

102Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).

BGE

101 V 252 () from 21. Oktober 1975
Regeste: Beitragsrechtliche Qualifikation der Bezüge eines Spitalarztes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG).

109 V 1 () from 16. Februar 1983
Regeste: Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV ist sinngemäss auch auf Nichterwerbstätige anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss (Erw. 3c). - Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen (Erw. 4a). - Aus Art. 41bis Abs. 2 AHVV folgt die Verpflichtung der Ausgleichskassen, in einer Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch über die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen abzurechnen (Erw. 4b).

109 V 70 () from 19. Mai 1983
Regeste: Art. 24 Abs. 1 AHVV. - Die rechtliche Natur der sog. "provisorischen" Beitragsverfügung, die praxisgemäss mangels Steuermeldung, ohne drohenden Beitragsverlust, in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVV erlassen wird, entspricht derjenigen der "normalen" Verfügung im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren. - Auch bei der sog. bloss "provisorischen" Verfügung ist der Beitragspflichtige auf die Beschwerdeführung angewiesen, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Zusprechung einer Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, wenn es die prozessuale Situation rechtfertigt.

110 V 252 () from 25. September 1984
Regeste: Art. 41ter AHVV: Ausrichtung von Vergütungszinsen. - Die Vergütungszinsregelung ist auf allen Rückerstattungen anwendbar, die ab 1. Januar 1979 fällig werden (Erw. 3). - Art. 41ter Abs. 3 AHVV ist gesetzes- und verfassungswidrig, insoweit er die Beiträge Selbständigerwerbender betrifft (Erw. 4).

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

115 III 71 () from 15. März 1989
Regeste: Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG). Eine Forderung der Ausgleichskasse für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 24 AHVV festgesetzt worden sind, kann von der Ausgleichskasse nachträglich zur Kollokation angemeldet werden.

133 V 431 () from 26. Juli 2007
Regeste: Art. 16e Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV: Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung (vorläufig) auf der Grundlage des Einkommens gemäss letzter provisorischer Beitragsverfügung betreffend das Jahr der Niederkunft (hier: 2005) bemessen hat und nicht aufgrund desjenigen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2002. Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit die definitive Entschädigung ausschliesslich unter Berücksichtigung des vorgeburtlichen Verdienstes festsetzen (E. 6.1-6.2.4).

134 V 202 (9C_202/2007) from 9. April 2008
Regeste: Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV; Verzugszinsregelung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (Bestätigung des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts H 20/04 vom 19. August 2004, publ. in: AHI 2004 S. 257). Der Umstand, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG der Verzugszins auf fälligen Beitragsforderungen geschuldet ist, während in dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, auf welchem Art. 41bis Abs. 1 AHVV beruht, das Wort Fälligkeit nicht enthalten war, ändert nichts (E. 3).

134 V 405 (9C_738/2007) from 29. August 2008
Regeste: Art. 24 Abs. 4 und Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Verzugszinsen und Meldepflicht. Auslegung (Zweck, Funktion und Tragweite) des Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV im Lichte von BGE 134 V 202 (E. 5.2-5.3.3 und E. 7.1). Verhältnis zwischen Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV und Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (E. 7.2-7.4).

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