Verordnung
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Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 210
1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)211. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
2 Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG. 210Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 211 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 212Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288). 213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361). 214Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1014). |