Verordnung
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Art. 57 Kürzung der Hinterlassenenrenten 255
1 Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:
2 Die Summe der Kürzungen von Witwen‑, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen. 255Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). BGE
111 V 124 () from 23. April 1985
Regeste: Art. 3 ELG: Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen. Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung). |