Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Juli 2021)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Be­rech­nung der Bei­trä­ge mass­ge­ben­den Lohn ge­hö­ren ins­be­son­de­re:53

a.
Zeit‑, Stück- (Ak­kord-) und Prä­mi­en­lohn, ein­sch­liess­lich Ent­schä­di­gun­gen für Über­zeit­ar­beit, Nacht­ar­beit und Stell­ver­tre­ter­dienst;
b.54
Orts- und Teue­rungs­zu­la­gen;
c.55
Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Treue- und Leis­tungs­prä­mi­en;
cbis.56
geld­wer­te Vor­tei­le aus Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen; für die Zeit­punk­te der Bei­trags­er­he­bung und für die Be­wer­tung gel­ten die Vor­schrif­ten über die di­rek­te Bun­des­steu­er;
d.57
Ent­gel­te der Kom­man­di­täre, die aus ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft flies­sen; Ge­winnan­tei­le der Ar­beit­neh­mer, so­weit sie den Zins ei­ner all­fäl­li­gen Ka­pi­tal­ein­la­ge über­stei­gen;
e.
Trink­gel­der, so­weit sie einen we­sent­li­chen Teil des Loh­nes dar­stel­len;
f.
re­gel­mäs­si­ge Na­tu­ral­be­zü­ge;
g.
Pro­vi­sio­nen und Kom­mis­sio­nen;
h.58
Tan­tie­men, fes­te Ent­schä­di­gun­gen und Sit­zungs­gel­der an die Mit­glie­der der Ver­wal­tung und der ge­schäfts­füh­ren­den Or­ga­ne;
i.
Ein­kom­men der Be­hör­de­mit­glie­der von Bund, Kan­to­nen und der Ge­mein­den;
k.
Spor­teln und War­te­gel­der an in ei­nem öf­fent­li­chen Dienst­ver­hält­nis ste­hen­de Ver­si­cher­te, un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der kan­to­na­ler Re­ge­lun­gen;
l.
Ho­no­ra­re der Pri­vat­do­zen­ten und ähn­lich be­sol­de­ter Lehr­kräf­te;
m.59
Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers für den Lohn­aus­fall in­fol­ge Un­fal­les oder Krank­heit;
n.
Leis­tun­gen der Ar­beit­ge­ber für den Lohn­aus­fall in­fol­ge Mi­li­tär­diens­tes;
o.
Fe­ri­en- und Fei­er­tags­ent­schä­di­gun­gen;
p.60
Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers, die in der Über­nah­me des Ar­beit­neh­mer­bei­tra­ges für die Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung, die Er­werbs­er­satz­ord­nung und die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie der Steu­ern be­ste­hen; aus­ge­nom­men ist die Über­nah­me der Ar­beit­neh­mer­bei­trä­ge auf Na­tu­ral­leis­tun­gen und Glo­ballöh­nen;
q.61
Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, so­weit sie nicht ge­mä­ss Ar­ti­kel 8bis oder 8ter vom mass­ge­ben­den Lohn aus­ge­nom­men sind; Ren­ten wer­den in Ka­pi­tal um­ge­rech­net; das Bun­des­amt stellt da­für ver­bind­li­che Ta­bel­len auf.

53Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).

54Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

55Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).

57Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).

58Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

59Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219).

60Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

61 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

101 V 1 () from 25. Februar 1975
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. Zu den von der Beitragspflicht ausgenommenen Zuwendungen im Sinne von Art. 8 lit. c AHVV gehören auch Vermächtnisse des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft, sofern die einzelne Zuwendung einen Monatslohn nicht übersteigt.

101 V 87 () from 8. April 1975
Regeste: Beitragsrechtliche Stellung der Akkordanten (Art. 4 ff. AHVG, Art. 7 lit. a AHVV). Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gemeinsam mit der SUVA erlassenen Richtlinien sind gesetzmässig. Die darauf basierenden Entscheide der SUVA binden die Ausgleichskassen, nicht aber den Richter.

103 V 1 () from 1. März 1977
Regeste: Art. 5 AHVG, Art. 7 lit. c und h AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation von sog. geldwerten Leistungen. Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV. Verhältnis der AHV-rechtlichen zur wehrsteuerrechtlichen Beurteilung.

107 V 198 () from 23. Dezember 1981
Regeste: Art. 8 lit. c AHVV. - Als beitragsfreie Dienstaltersgeschenke können insgesamt drei Zuwendungen zu Dienstjubiläen anerkannt werden, wenn das erste frühestens nach 25 Dienstjahren und die weiteren im Abstand von mindestens je 10 Dienstjahren ausgerichtet werden (Änderung der Rechtsprechung). - Einschränkung dieses Grundsatzes, wenn Zuwendungen auch zu andern Zeiten erfolgen.

112 V 55 () from 15. Januar 1986
Regeste: Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4).

115 V 326 () from 13. Juni 1989
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG. Voraussetzungen, unter denen Schichtzulagen zum versicherten Verdienst gehören.

115 V 416 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 20 Abs. 2 UVG. Wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente gewährt hat der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der Rente auswirkt (Erw. 3). Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. e und Art. 15 Abs. 3 AHVV. Extratrinkgelder (overtips) im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn; sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).

116 V 281 () from 17. September 1990
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Überzeitentschädigung bildet nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes.

118 V 298 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und Art. 24 Abs. 2 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten bei Saisonniers. Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn also die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, bleibt im Falle der Saisonarbeiter die Beschränkung der Umrechnung des Lohnes auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorbehalten.

122 V 362 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Der versicherte Verdienst umfasst Gratifikationen ohne Rücksicht auf ihre Klagbarkeit, weshalb sich Rz. 140 des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung) insofern als rechtswidrig erweist.

123 V 5 () from 17. April 1997
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter.

123 V 70 () from 28. Februar 1997
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG. Die Verwaltungspraxis, wonach die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen ist, hält vor Bundesrecht stand (Präzisierung der Rechtsprechung).

123 V 161 () from 30. September 1997
Regeste: Art. 7 lit. h AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen Revisors einer AG. - Aktienrechtlicher Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontroll- bzw. nunmehr Revisionsstelle nach früherem und neuem Obligationenrecht. - Diesem Grundsatz kommt für die AHV-rechtliche Qualifikation der Entschädigung massgebende Bedeutung zu. - Die Regelung des Art. 7 lit. h AHVV, wonach Entschädigungen an den nebenberuflichen Revisor einer Aktiengesellschaft massgebenden Lohn darstellen, ist gesetzwidrig.

123 V 223 () from 12. August 1997
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 25ter IVG, Art. 81bis IVV, Art. 19a EOG, Art. 21a EOV. Arbeitslosentaggelder: Festsetzung des versicherten Verdienstes. Das von der Invalidenversicherung während der Eingliederung einem zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten ausbezahlte Taggeld gilt als massgebender Lohn.

128 V 176 () from 30. April 2002
Regeste: Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

133 V 346 () from 15. Mai 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV: Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).

133 V 498 () from 28. August 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 AHVG: Verwaltungsratshonorar. Das Verwaltungsratshonorar stellt nur dann und soweit massgebenden Lohn dar, wenn es an den Mandatsträger selber bezahlt wird. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (Änderung der Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275; E. 5).

133 V 556 () from 27. August 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 8 lit. a AHVV; Art. 105 BPV; Begriff der reglementarischen Beiträge. Die vom VBS in Form von Deckungskapitalien zu Gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bundes/Publica erbrachten Zahlungen fallen nicht unter den Begriff der vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV (E. 7).

134 V 297 (9C_107/2008) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn? Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte sog. "Nidwaldner Praxis" (dazu E. 2.4) berücksichtigt die steuerrechtliche Betrachtung nicht, und die darin enthaltenen Kriterien sind insofern gesetzwidrig, als sie die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen. Auch beim Aktionär ist die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen (E. 2.8).

137 V 96 (8C_603/2010) from 25. Februar 2011
Regeste: Art. 52 Abs. 1 AVIG; Umfang der Insolvenzentschädigung. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden vertraglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren (E. 6).

138 V 463 (9C_648/2011) from 6. November 2012
Regeste: a Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).

139 V 50 (9C_298/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9).

141 V 634 (9C_327/2015) from 3. Dezember 2015
Regeste: Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2). In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3).

144 V 195 (8C_902/2017) from 12. Juni 2018
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; versicherter Verdienst. Sind Dienstaltersgeschenk oder Treueprämie im massgebenden Bemessungszeitraum geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden, sind sie bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Rz. C2 der AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 ist nach dem Gesagten insoweit als gesetzeswidrig anzusehen, als darin vertraglich vereinbarte und tatsächlich ausbezahlte, regelmässig geschuldete Dienstaltersgeschenke und Treueprämien vom versicherten Verdienst ausgenommen werden (E. 4).

145 V 50 (9C_4/2018, 9C_18/2018) from 24. Januar 2019
Regeste: Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3).

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