Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende

1 Ist ein Ar­beit­ge­ber oder Selb­stän­di­g­er­wer­ben­der Mit­glied meh­re­rer Grün­der­ver­bän­de, so hat er die für den Bei­trags­be­zug zu­stän­di­ge Ver­bands­aus­gleichs­kas­se zu wäh­len. Die ein­mal ge­wähl­te Kas­se kann nur nach Ab­lauf der drei- bzw. fünf­jäh­ri­gen Frist ge­mä­ss Ar­ti­kel 99 ge­wech­selt wer­den, es sei denn, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den An­schluss an die ge­wähl­te Kas­se da­hin­fal­len.

2 Ar­beit­ge­ber und Selb­stän­di­g­er­wer­ben­de, die nicht Mit­glied ei­nes Grün­der­ver­ban­des sind, ge­hö­ren der Aus­gleichs­kas­se ih­res Wohn­sitz­kan­tons bzw. des Kan­tons, in wel­chem das Un­ter­neh­men sei­nen recht­li­chen Sitz hat, an. Stimmt der Wohn­sitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Ver­wal­tung oder des Be­trie­bes über­ein, so kann im Ein­ver­neh­men der be­tei­lig­ten Aus­gleichs­kas­sen auf den Ort ab­ge­stellt wer­den, wo sich die Ver­wal­tung, der Be­trieb oder ein we­sent­li­cher Be­triebs­teil be­fin­det.

3 Zweignie­der­las­sun­gen wer­den der Aus­gleichs­kas­se an­ge­schlos­sen, wel­cher der Haupt­sitz an­ge­hört. Bei Vor­lie­gen be­son­de­rer Ver­hält­nis­se kann das Bun­des­amt Aus­nah­men be­wil­li­gen.

4 Ar­beit­ge­ber und Selb­stän­di­g­er­wer­ben­de kön­nen nur ei­ner Aus­gleichs­kas­se an­ge­hö­ren. Vor­be­hal­ten blei­ben die Ar­ti­kel 119 Ab­satz 2 und 120 Ab­satz 1.

BGE

110 V 351 () from 21. Dezember 1984
Regeste: Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Rechtsuchende hat einen formellen Anspruch darauf, von dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden. Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Richter durch einen Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei es, dass er sich als zuständig erklärt und eine Partei seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass er sich als unzuständig erklärt und die Prozessakten einem andern Richter überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die Partei, die ihn bestreitet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann (Erw. 1). Art. 32 Abs. 4 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975, Art. 1 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens. Die schweizerisch-französische Erklärung vom 1. Februar 1913 betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstükken sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen ist, wenn in AHV-Sachen erlassene Verfügungen der Ausgleichskassen nach Frankreich zuzustellen sind, nicht anwendbar, auch nicht analog oder als ergänzendes Recht. In solchen Fällen sind allein die vorgenannten staatsvertraglichen Bestimmungen anwendbar (Erw. 3). Art. 64 Abs. 2 AHVG, Art. 81 Abs. 3 und 117 Abs. 2 und 3 AHVV. Massgebendes Kriterium, wenn es im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 AHVV zu wählen gilt zwischen der Rekursbehörde des Kantons, in welchem eine Unternehmung ihren Hauptsitz, und derjenigen des Kantons, in welchem sie ihre Zweigniederlassung hat. Zuständig ist die Rekursbehörde desjenigen Kantons, dessen kantonaler Ausgleichskasse die Unternehmung angeschlossen ist. Diese Lösung entspricht Art. 200 Abs. 4 AHVV (Erw. 5).

116 V 307 () from 16. Oktober 1990
Regeste: Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse. - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b). Art. 117 Abs. 3 AHVV: Kassenzugehörigkeit von Zweigniederlassungen. - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a). - Zum Begriff der "besondern Verhältnisse" (Erw. 4b). - Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassungen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Hauptsitzes anzuschliessen (Erw. 4c).

124 V 104 () from 24. Februar 1998
Regeste: Art. 642 Abs. 3 OR; Art. 81 Abs. 3, Art. 117 Abs. 3, Art. 200 Abs. 1 AHVV. Besitzt ein einer Verbandsausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als in demjenigen des Hauptsitzes, ist ein alternativer Gerichtsstand mit Art. 200 Abs. 1 AHVV vereinbar (Präzisierung der Rechtsprechung).

132 V 257 () from 3. Mai 2006
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c , Art. 25 Abs. 2 VwVG; Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG: Kassenzugehörigkeit; Anschluss an eine Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender. Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register ist rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (Änderung der Rechtsprechung). (Erw. 2.4 und 2.5)

139 V 58 (9C_883/2012) from 12. Februar 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3).

141 V 272 (8C_742/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen. Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4).

144 V 313 (8C_872/2017) from 3. September 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

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