Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 83

Als Ein­kom­men aus selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 AHVG gel­ten al­le in selb­stän­di­ger Stel­lung er­ziel­ten Ein­künf­te aus ei­nem Han­dels‑, In­dus­trie‑, Ge­wer­be‑, Land- und Forst­wirt­schafts­be­trieb, aus ei­nem frei­en Be­ruf, so­wie aus je­der an­de­ren selb­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit, ein­sch­liess­lich der Ka­pi­tal- und Über­füh­rungs­ge­win­ne nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 2 DBG84 und der Ge­win­ne aus der Ver­äus­se­rung von land- und forst­wirt­schaft­li­chen Grund­stücken nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 4 DBG, mit Aus­nah­me der Ein­künf­te aus zu Ge­schäfts­ver­mö­gen er­klär­ten Be­tei­li­gun­gen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 2 DBG.

83Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). Sie­he da­zu die SchlB. am En­de die­ses Tex­tes.

84 SR 642.11

BGE

98 V 88 () from 2. Mai 1972
Regeste: Art. 4 AHVG: Beitragspflicht. Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.

98 V 186 () from 31. August 1972
Regeste: Art. 4 AHVG. Schulderlass bildet kein der Beitragspflicht unterliegendes Erwerbseinkommen, ausser wenn er eine Gegenleistung für üblicherweise entgeltliche Tätigkeit des Schuldners im Interesse des Gläubigers darstellt. Art. 23 Abs. 4 AHVV. Die rechtskräftige Steuerveranlagung bindet die AHV-Organe hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Schulderlasses nicht.

98 V 245 () from 1. Dezember 1972
Regeste: Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG). - Festsetzung im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV: Auslegung dieser Bestimmung; Begriff der "nächsten ordentlichen Beitragsperiode". - Liquidationsgewinne aus der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind von den Kollektivgesellschaftern zu verabgaben.

100 V 140 () from 5. September 1974
Regeste: Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung).

101 V 81 () from 29. April 1975
Regeste: Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. - Persönliche Beitragspflicht des als Treuhänder an einer Kollektivgesellschaft beteiligten Versicherten. - Wer beitragspflichtig ist, bestimmt sich nicht nach steuerrechtlichen Kriterien.

102 V 27 () from 6. Februar 1976
Regeste: Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermittlung (Art. 9 AHVG). - Über die Bindung der Ausgleichskasse an die Steuermeldung gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung (Erw. 3). - Die wehrsteuerrechtliche Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB betreffend Realisierung stiller Reserven ist auch für die Auslegung von Art. 17 lit. d AHVV massgebend. Unterschiede zwischen Wehrsteuerrecht und AHV-Recht (Erw. 6). - Nur wer Kollektivgesellschafter im formellen Sinn oder qualifizierter stiller Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist, wird für den Liquidationsgewinn, den die Kollektivgesellschaft erzielt, beitragspflichtig (Erw. 7).

105 V 4 () from 2. April 1979
Regeste: Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1976). Beitragspflicht der Kommanditäre als Selbständigerwerbende.

107 V 193 () from 28. Dezember 1981
Regeste: Art. 3 AHVG und 6 AHVV. Zur Beitragspflicht von Personen, die sich der Prostitution hingeben.

111 V 81 () from 1. Mai 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2-5). Art. 4 BV: Vertrauensschutz. Kein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz: - wenn zwei verschiedene Behörden widersprüchliche Verfügungen treffen (Erw. 6); - wenn die Behörde aufgrund geänderten Rechts anders entscheidet, als sie dies früher bezüglich desselben Verfügungsobjekts nach altem Recht getan hatte (Erw. 7).

114 V 2 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV: Kommanditgesellschaft; beitragsrechtliche Stellung der Erben eines Komplementärs. Wenn eine Kommanditgesellschaft infolge Todes eines Komplementärs in das Liquidationsstadium tritt, wird dessen Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft und damit für die Dauer des Liquidationsstadiums als Selbständigerwerbender beitragspflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung).

121 V 80 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Bedeutung des Handelsregistereintrags bei Personengesellschaften für die Beitragspflicht von Teilhabern: Lässt die Eintragung klar auf die Verfolgung eines erwerblichen Zwecks schliessen, bedarf es zur Umstossung der daraus fliessenden Vermutung, es handle sich um eine Erwerbsgesellschaft und die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile bildeten Erwerbseinkommen, des Nachweises, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht (Änderung der Rechtsprechung).

122 V 291 () from 12. September 1996
Regeste: Art. 22 Abs. 1, 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 23bis Abs. 2 AHVV: Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens. An der Rechtsprechung gemäss AHI 1993 S. 240 Erw. 2c, wonach den Steuermeldungen bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens, namentlich im Rahmen der Erhebung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bis AHVV, keine Bindungswirkung zukommt, kann nicht festgehalten werden.

125 V 1 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 22 Abs. 3 AHVV: Beitragsbemessung bei Selbstständigerwerbenden. Keine Anwendung dieser Bestimmung (jährliche Gegenwartsbemessung) auf einen (hauptberuflich) Selbstständigerwerbenden (in casu: Rechtsanwalt), welcher aus einer von der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidbaren Beschäftigung (in casu: Liegenschaftenhandel) ein Erwerbseinkommen erzielt. Kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sowie des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 3 AHVV.

125 V 218 () from 15. Juni 1999
Regeste: Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 AHVG; Art. 17, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG: Abgrenzung Geschäfts-/Privatvermögen. Die Abgrenzung Geschäfts-/Privatvermögen bei gemischt genutzten Liegenschaften richtet sich unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer neu nach der Präponderanzmethode; die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Wertzerlegung vorzunehmen war (BGE 111 V 84 Erw. 2b), erweist sich insofern als hinfällig.

125 V 383 () from 20. Oktober 1999
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und altArt. 17 lit. d AHVV; Art. 21 aBdBSt; Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts. Zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

131 V 97 () from 21. März 2005
Regeste: Art. 112 BV; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV; Art. 2 Abs. 2 ZGB: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere hundert ausländische Anleger beteiligt, wobei die Beteiligung auch im Hinblick auf spätere Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt ist, da die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll, liegt Rechtsmissbrauch vor. Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen. (Erw. 4.3)

134 V 250 (9C_538/2007) from 28. April 2008
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht (E. 4.3). Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (E. 5.2).

136 V 258 (9C_627/2009) from 23. Juli 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5).

138 V 258 (9C_728/2011) from 26. April 2012
Regeste: Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen. Art. 14e der bis 31. März 2012 gültig gewesenen Verordnung Nr. 1408/71 enthält eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Beamte den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegen, in dessen Behörde sie (aktiv) beschäftigt sind. Die Bestimmung ist folglich eng auszulegen. Auf einen Ruhestandsbeamten nach deutschem Recht, der das gewöhnliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist das Recht des schweizerischen Wohnsitzstaates zur Beitragserhebung anwendbar (Art. 14a Abs. 2 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71), wonach die gesamten Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen sind. Eine allfällige Kürzung der deutschen Rentenleistungen um das in Deutschland erzielte Einkommen aus (selbstständiger) Erwerbstätigkeit bewirkt weder eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG noch eine gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Personenfreizügigkeit verstossende Belastung des Einkommens (E. 2-6).

140 V 241 (9C_897/2013) from 27. Juni 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2).

141 V 234 (9C_765/2014) from 23. März 2015
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3).

147 V 114 (9C_809/2019) from 17. Februar 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).

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