Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen 119

1 Die Bei­trä­ge wer­den für je­des Bei­trags­jahr fest­ge­setzt. Als Bei­trags­jahr gilt das Ka­len­der­jahr.

2 Die Bei­trä­ge be­mes­sen sich auf­grund des im Bei­trags­jahr er­ziel­ten Ren­ten­ein­kom­mens und des Ver­mö­gens am 31. De­zem­ber. Das Ren­ten­ein­kom­men wird nicht in ein Jah­res­ein­kom­men um­ge­rech­net. Vor­be­hal­ten bleibt Ab­satz 6.120

3 Die kan­to­na­len Steu­er­be­hör­den er­mit­teln das für die Bei­trags­be­mes­sung mass­ge­ben­de Ver­mö­gen auf Grund der ent­spre­chen­den rechts­kräf­ti­gen kan­to­na­len Ver­an­la­gung. Sie be­rück­sich­ti­gen da­bei die in­ter­kan­to­na­len Re­par­ti­ti­ons­wer­te.

4 Die Aus­gleichs­kas­sen er­mit­teln das Ren­ten­ein­kom­men; sie ar­bei­ten da­bei mit den kan­to­na­len Steu­er­be­hör­den zu­sam­men.

5 Der für die Be­steue­rung nach dem Auf­wand nach Ar­ti­kel 14 DBG121 ge­schätz­te Auf­wand ist dem Ren­ten­ein­kom­men gleich­zu­set­zen. Die be­tref­fen­den Ver­an­la­gun­gen für die di­rek­te Bun­des­steu­er sind für die Aus­gleichs­kas­sen ver­bind­lich.

6 Bei ei­ner Bei­trags­pflicht von we­ni­ger als ei­nem Jahr wer­den die Bei­trä­ge im Ver­hält­nis zur Dau­er der Bei­trags­pflicht er­ho­ben. Mass­ge­bend für die Bei­trags­be­mes­sung sind das auf ein Jah­res­ein­kom­men um­ge­rech­ne­te Ren­ten­ein­kom­men und das von den Steu­er­be­hör­den für die­ses Ka­len­der­jahr er­mit­tel­te Ver­mö­gen. Auf Ver­lan­gen des Ver­si­cher­ten wird auf das Ver­mö­gen am En­de der Bei­trags­pflicht ab­ge­stellt, falls die­ses vom Ver­mö­gen, das die Steu­er­be­hör­den er­mit­telt ha­ben, er­heb­lich ab­weicht.122

7 Im Üb­ri­gen gel­ten für die Fest­set­zung und die Er­mitt­lung der Bei­trä­ge die Ar­ti­kel 22–27 sinn­ge­mä­ss. Die Ver­gü­tung nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 4 wird für je­den Nich­t­er­werbs­tä­ti­gen aus­ge­rich­tet, der mehr als den Min­dest­bei­trag schul­det.123

119Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).

120 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).

121 SR 642.11

122 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).

123 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Sie­he auch die SchlB die­ser Änd. am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

104 V 181 () from 12. Dezember 1978
Regeste: Berechnung der Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 10 AHVG, Art. 28 und Art. 29 AHVV). Zur Anrechnung der (gerichtlich festgesetzten) vermögensrechtlichen Ansprüche der geschiedenen Ehefrau, wenn solche Forderungen oder Raten derselben vom einstigen Ehegatten nicht auf die vereinbarten Termine hin beglichen werden.

105 V 241 () from 14. November 1979
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG. Unterstellung und Befreiung einer in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Schweizerin, deren ausländischer Ehemann der AHV nicht angehört. Art. 10 AHVG und 28 f. AHVV. Bemessung der von einer solchen Versicherten geschuldeten Beiträge.

109 V 1 () from 16. Februar 1983
Regeste: Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV ist sinngemäss auch auf Nichterwerbstätige anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss (Erw. 3c). - Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen (Erw. 4a). - Aus Art. 41bis Abs. 2 AHVV folgt die Verpflichtung der Ausgleichskassen, in einer Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch über die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen abzurechnen (Erw. 4b).

120 V 163 () from 3. März 1994
Regeste: Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV: Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen. - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen kapitalisiert und dem Vermögen hinzugerechnet werden (vgl. ZAK 1979 S. 558 f.; Erw. 4). - Die Renteneinkünfte aus einem befristeten Leibrentenvertrag sind zu kapitalisieren, da diese keine realisierbaren Vermögenswerte darstellen. Insbesondere lässt sich dann kein Höchstbetrag der Rentenleistungen ermitteln, wenn diese wie im vorliegenden Fall mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft sind (Erw. 4c).

124 V 1 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV: Festsetzung der Beiträge Nichterwerbstätiger. Gibt ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Jahres auf und liegt, in einem Kanton mit zweijähriger Veranlagungsperiode, keine Zwischenveranlagung vor, ist die für die Eigenkapitalberechnung massgebende Regel analog anwendbar, gemäss welcher auf das Vermögen am 1. Januar des der betroffenen Beitragsperiode unmittelbar folgenden Jahres abzustellen ist, wenn für diese keine Steuermeldung erhältlich ist. Damit die schematische Anwendung dieser Regel nicht zu einer rechtswidrigen Situation führt, hat die Kasse dem Beitragspflichtigen indessen die Möglichkeit einzuräumen, eine allfällige im vergangenen Jahr eingetretene Vermögensveränderung darzulegen.

126 V 421 () from 22. Dezember 2000
Regeste: Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV: Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung. - Massgebendes Vermögen und Renteneinkommen. Die Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welche für das ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Beitragspflicht auf Grund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, sind verordnungswidrig. - Fall der Eheauflösung. Solange die Ehegatten verheiratet sind (d.h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). - Neueinschätzung Nichterwerbstätiger nach Zivilstandswechsel. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitativen Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkommen zufolge eines den in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründen entsprechenden Sachverhaltes ändert. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt.

133 V 394 () from 6. Juni 2007
Regeste: Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114 WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragspflicht. Rz. 2112 und 2114 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach bei unterjähriger Beitragspflicht eines Nichterwerbstätigen zunächst das massgebende Vermögen und Renteneinkommen pro rata auf die Beitragsdauer umzurechnen und erst dann gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Höhe des Beitrags zu ermitteln ist, sind in Bezug auf das Vermögen gesetz- und verordnungswidrig (E. 3.6).

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

141 V 377 (9C_797/2014) from 28. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4).

146 V 224 (9C_590/2019) from 15. Juni 2020
Regeste: Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).

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