Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 50b Einkommensteilung
a. Allgemeine Bestimmungen
191

1 Die Ein­kom­men von Ehe­paa­ren wer­den in je­dem Ka­len­der­jahr, in dem bei­de Ehe­gat­ten in der AHV ver­si­chert ge­we­sen sind, hälf­tig ge­teilt.192

2 Auch wenn die bei­den Ehe­gat­ten in ei­nem Ka­len­der­jahr nicht wäh­rend der glei­chen Mo­na­te ver­si­chert sind, wer­den die Ein­kom­men wäh­rend des gan­zen Ka­len­der­jah­res auf­ge­teilt. Die Bei­trags­zei­ten wer­den je­doch nicht über­tra­gen.

3 Die Ein­kom­men im Jahr der Ehe­schlies­sung und im Jahr der Auf­lö­sung der Ehe wer­den nicht ge­teilt.

191Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

192 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

BGE

126 V 421 () from 22. Dezember 2000
Regeste: Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV: Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung. - Massgebendes Vermögen und Renteneinkommen. Die Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welche für das ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Beitragspflicht auf Grund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, sind verordnungswidrig. - Fall der Eheauflösung. Solange die Ehegatten verheiratet sind (d.h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). - Neueinschätzung Nichterwerbstätiger nach Zivilstandswechsel. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitativen Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkommen zufolge eines den in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründen entsprechenden Sachverhaltes ändert. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt.

136 V 161 (9C_917/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c AHVG; Art. 33 Ziff. 1 und Art. 37 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sowie Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV; Art. 2 AHVG; Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten. Im selben Haushalt lebende - nicht notwendigerweise unmündige - Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten, welche die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erfüllen, können nicht wie der nicht erwerbstätige Ehegatte oder ein nicht erwerbstätiger Studierender, der im Ausland einer Ausbildung nachgeht, der obligatorischen Versicherung beitreten (E. 5.2 und 6).

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