Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 56 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug 255

1 Die Ren­te wird um den Ge­gen­wert der vor­be­zo­ge­nen Ren­te ge­kürzt.

2 Bis zum Ren­ten­al­ter ent­spricht die­ser Be­trag pro Vor­be­zugs­jahr 6,8 Pro­zent der vor­be­zo­ge­nen Ren­te.

3 Nach Er­rei­chen des Ren­ten­al­ters ent­spricht die­ser Be­trag pro Vor­be­zugs­jahr 6,8 Pro­zent der Sum­me der un­ge­kürz­ten Ren­ten, di­vi­diert durch die An­zahl der Mo­na­te, wäh­rend de­nen die Ren­te be­zo­gen wur­de.

4 Der Be­trag der Kür­zung wird der Lohn- und Preis­ent­wick­lung an­ge­passt.

255Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Sie­he auch Bst. c Abs. 3 der SchlB die­ser Änd. am En­de der vor­lie­gen­den V.

BGE

104 V 173 () from 17. April 1978
Regeste: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG). Der Begriff der grossen Härte ist gleich auszulegen wie der gleichlautende Begriff in Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.

107 V 79 () from 21. April 1981
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG. Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht (Änderung der Rechtsprechung).

108 V 58 () from 30. September 1982
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen (Erw. 2; redaktionelle Berichtigung zu BGE 107 V 79). - Bei der Beurteilung der grossen Härte sind Einkommen und Vermögen des Ehegatten auch dann mit zu berücksichtigen, wenn das Erlassgesuch die Rückerstattung der Waisenrente eines Stiefkindes zum Gegenstand hat (Erw. 3a).

112 V 280 () from 31. Oktober 1986
Regeste: Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28bis Abs. 2 IVV: Härtefall. Für den Art. 28bis IVV ist das Einkommen von Bedeutung, welches der Versicherte aufgrund der konkreten Situation (tatsächlicher Arbeitsmarkt und besondere Gegebenheiten des Versicherten) unter bestmöglicher Ausnützung seiner restlichen Arbeitskräfte erzielen kann. Insoweit Art. 28bis Abs. 2 Satz 1 IVV auf Art. 28 Abs. 2 IVG Bezug nimmt, ist er mit dem Begriff des Härtefalls i. S. des Art. 28 Abs. 1 IVG nicht vereinbar und daher gesetzwidrig.

116 V 12 () from 23. Januar 1990
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Umfang des Erlasses, wenn die Rückerstattungssumme durch das die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur teilweise gedeckt ist.

122 V 221 () from 30. April 1996
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV. Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Rentenleistungen zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, stellt diese insoweit keine grosse Härte dar, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (Präzisierung der Rechtsprechung).

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