Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 60 Berechnungsgrundlagen 260

1 Die Vor­aus­be­rech­nung er­folgt grund­sätz­lich nach den Ar­ti­keln 50–57. Für die Vor­aus­be­rech­nung der Hin­ter­las­se­nen­ren­ten ist der Zeit­punkt der Ge­such­sein­rei­chung mass­ge­bend. Für die Vor­aus­be­rech­nung der Al­ters­ren­te ist der Zeit­punkt des or­dent­li­chen Ren­ten­al­ters oder des Vor­be­zugs mass­ge­bend.

2 Die Aus­gleichs­kas­se kann der Be­rech­nung die An­ga­ben im An­trag zu­grun­de le­gen.

3 Die Aus­gleichs­kas­se be­schafft sich die Kon­ten­aus­zü­ge von Am­tes we­gen.

260 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

BGE

105 V 119 () from 20. Juni 1979
Regeste: Art. 130 und 116 lit. k OG. Auf Grund der OG-Revision vom 20. Dezember 1968 ist das Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig (Erw. 1). Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG, 172 und 173 AHVV. Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind: - Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 2). - Anwendungsfall (Erw. 3).

112 V 280 () from 31. Oktober 1986
Regeste: Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28bis Abs. 2 IVV: Härtefall. Für den Art. 28bis IVV ist das Einkommen von Bedeutung, welches der Versicherte aufgrund der konkreten Situation (tatsächlicher Arbeitsmarkt und besondere Gegebenheiten des Versicherten) unter bestmöglicher Ausnützung seiner restlichen Arbeitskräfte erzielen kann. Insoweit Art. 28bis Abs. 2 Satz 1 IVV auf Art. 28 Abs. 2 IVG Bezug nimmt, ist er mit dem Begriff des Härtefalls i. S. des Art. 28 Abs. 1 IVG nicht vereinbar und daher gesetzwidrig.

116 V 23 () from 7. Februar 1990
Regeste: Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV: Härtefall. - Die Verwaltung hat im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes wegen abzuklären, ob ein Härtefall gegeben ist. Auf eine nähere Prüfung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen. - Die Verwaltungspraxis ist insoweit gesetzwidrig, als der Anspruch auf eine Härtefallrente von einem speziellen Antrag des Versicherten abhängig gemacht wird.

122 V 221 () from 30. April 1996
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV. Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Rentenleistungen zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, stellt diese insoweit keine grosse Härte dar, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (Präzisierung der Rechtsprechung).

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