Verordnung
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Art. 125bis Hilflosenentschädigung 373
Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. 373Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). |