Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 25 Festsetzung und Ausgleich 103

1 Die Aus­gleichs­kas­sen set­zen die für das Bei­trags­jahr ge­schul­de­ten Bei­trä­ge in ei­ner Ver­fü­gung fest und neh­men den Aus­gleich mit den ge­leis­te­ten Akon­to­bei­trä­gen vor.

2 Die von den Bei­trags­pflich­ti­gen zu we­nig ent­rich­te­ten Bei­trä­ge sind in­nert 30 Ta­gen ab Rech­nungs­stel­lung zu be­zah­len.

3 Zu­viel ent­rich­te­te Bei­trä­ge ha­ben die Aus­gleichs­kas­sen zu­rück­zu­er­stat­ten oder zu ver­rech­nen.

103Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).

BGE

98 V 245 () from 1. Dezember 1972
Regeste: Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG). - Festsetzung im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV: Auslegung dieser Bestimmung; Begriff der "nächsten ordentlichen Beitragsperiode". - Liquidationsgewinne aus der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind von den Kollektivgesellschaftern zu verabgaben.

101 V 252 () from 21. Oktober 1975
Regeste: Beitragsrechtliche Qualifikation der Bezüge eines Spitalarztes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG).

107 V 4 () from 12. Januar 1981
Regeste: Art. 8 AHVG und Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25 AHVV. - Die Gewährung einer ordentlichen Nachlassstundung und die Genehmigung des ordentlichen Nachlassvertrages erlauben nicht den Übergang von der ordentlichen zur ausserordentlichen Beitragsfestsetzung (Erw. 4a). - Wenn die Zwischenveranlagung auf einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Gründe fusst, ist sie für die Beitragsbemessung von Bedeutung; andernfalls kann sie für die steuerlichen, nicht aber für die versicherungsrechtlichen Belange bedeutsam sein (Erw. 4b).

107 V 65 () from 9. Juni 1981
Regeste: Art. 25 Abs. 4 AHVV. Unverhältnismässig starke Abweichung des Erwerbseinkommens: Die Abweichung muss wenigstens 25% betragen und der Unterschied muss auch beitragsmässig erheblich sein, wenn der Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Verfahren der Beitragsfestsetzung um zwei Jahre hinausgeschoben werden soll.

108 V 177 () from 13. Dezember 1982
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 3 AHVV. - Berechnung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere für das Jahr, während welchem sich die Einkommensgrundlagen verändert haben (Erw. 3). - Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens der für die nächste ordentliche Beitragsperiode und für das vorangehende Jahr zugrundezulegenden Berechnungsperiode, wenn diese Berechnungsperiode nicht zwei volle Jahre umfasst. Präzisierung der Rechtsprechung zu Rz 151 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Erw. 4).

109 V 1 () from 16. Februar 1983
Regeste: Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV ist sinngemäss auch auf Nichterwerbstätige anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss (Erw. 3c). - Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen (Erw. 4a). - Aus Art. 41bis Abs. 2 AHVV folgt die Verpflichtung der Ausgleichskassen, in einer Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch über die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen abzurechnen (Erw. 4b).

109 V 70 () from 19. Mai 1983
Regeste: Art. 24 Abs. 1 AHVV. - Die rechtliche Natur der sog. "provisorischen" Beitragsverfügung, die praxisgemäss mangels Steuermeldung, ohne drohenden Beitragsverlust, in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVV erlassen wird, entspricht derjenigen der "normalen" Verfügung im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren. - Auch bei der sog. bloss "provisorischen" Verfügung ist der Beitragspflichtige auf die Beschwerdeführung angewiesen, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Zusprechung einer Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, wenn es die prozessuale Situation rechtfertigt.

110 V 7 () from 20. Januar 1984
Regeste: Art. 25 Abs. 1 AHVV. Fallen der Eintritt einer Veränderung der Einkommensgrundlage und der Eintritt einer wesentlichen Veränderung der Einkommenshöhe zeitlich auseinander, so ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden, wenn zwischen den beiden Veränderungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Unerheblich ist, ob die beiden Veränderungen im gleichen Beitragsjahr (Kalenderjahr) eintreten.

110 V 252 () from 25. September 1984
Regeste: Art. 41ter AHVV: Ausrichtung von Vergütungszinsen. - Die Vergütungszinsregelung ist auf allen Rückerstattungen anwendbar, die ab 1. Januar 1979 fällig werden (Erw. 3). - Art. 41ter Abs. 3 AHVV ist gesetzes- und verfassungswidrig, insoweit er die Beiträge Selbständigerwerbender betrifft (Erw. 4).

110 V 369 () from 19. November 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 4 AHVV. - Überprüfung der Steuerfaktoren im Beitragsstreit als zulässig erklärt, da mangels relevanten Streitwertes der Anlass für ein Steuerjustizverfahren fehlte. - Der rechtserhebliche Sachverhalt muss lückenlos abgeklärt sein, damit über die Frage entschieden werden kann, ob für die Bemessung des Erwerbseinkommens und des Eigenkapitals von der rechtskräftigen Steuertaxation zufolge klar ausgewiesenen Irrtums abzuweichen ist. Massgebend sind die Steuerakten, nicht die Beschwerdeakten in der AHV-Sache.

111 V 89 () from 6. März 1985
Regeste: Art. 41bis AHVV: Erhebung von Verzugszinsen. Die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach Art. 38bis AHVV hat keinen Einfluss auf Zinspflicht und Zinsenlauf (Erw. 4). Art. 16 AHVG: Erlöschen des Verzugszinsanspruchs? Art. 16 Abs. 2 AHVG betrifft die Vollstreckung rechtskräftiger Beitragsforderungen und ist auf die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht anwendbar; die Frist zur Geltendmachung von Verzugszinsen beginnt grundsätzlich nach der Zahlung der Beiträge (Erw. 5).

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

115 III 71 () from 15. März 1989
Regeste: Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG). Eine Forderung der Ausgleichskasse für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 24 AHVV festgesetzt worden sind, kann von der Ausgleichskasse nachträglich zur Kollokation angemeldet werden.

115 V 176 () from 13. Juli 1989
Regeste: Art. 25 Abs. 4 AHVV: Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. - Sinn und Zweck der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 25 Abs. 4 AHVV (Erw. 1). - Es müssen die Einkommen nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob erst vom Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode hinweg vom ausserordentlichen auf das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren überzugehen ist (Erw. 2). Art. 84 AHVG, Art. 128 AHVV: Kognition in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsverfügung. Fragen des Beitragsbezugs sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beitragsverfügung (Bestätigung der Praxis; Erw. 3).

116 V 1 () from 26. Januar 1990
Regeste: Art. 30 Abs. 2 und 30ter AHVG, Art. 23bis, 135 Abs. 1 und 140 Abs. 1 AHVV: Eintragung eines der Sonderbeitragspflicht unterliegenden Einkommens im individuellen Konto. Der Sonderbeitrag, der bei einer Betriebsliquidation im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente geschuldet ist, muss bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt werden; das entsprechende Einkommen ist im individuellen Konto dem Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruchs gutzuschreiben.

118 III 18 () from 4. Juni 1992
Regeste: Art. 92 Ziff. 13 und Art. 93 SchKG. Pfändbarkeit einer Barauszahlung gemäss Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR. Die Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung an einen Arbeitnehmer, der selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist weder unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 13 SchKG noch beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG.

120 V 161 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 25 Abs. 4 AHVV: unverhältnismässig starke Abweichung der Erwerbseinkommen. Die Verwaltungspraxis gemäss Rz. 1282 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung, wonach die Einkommensveränderung mindestens 25% betragen muss, um unverhältnismässig stark zu sein, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung der Rechtsprechung).

120 V 271 () from 2. November 1994
Regeste: Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung von Beiträgen. - Prüfung der Voraussetzungen bei einem selbständigerwerbenden Architekten (Erw. 5). - Der Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (Erw. 6).

124 V 1 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV: Festsetzung der Beiträge Nichterwerbstätiger. Gibt ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Jahres auf und liegt, in einem Kanton mit zweijähriger Veranlagungsperiode, keine Zwischenveranlagung vor, ist die für die Eigenkapitalberechnung massgebende Regel analog anwendbar, gemäss welcher auf das Vermögen am 1. Januar des der betroffenen Beitragsperiode unmittelbar folgenden Jahres abzustellen ist, wenn für diese keine Steuermeldung erhältlich ist. Damit die schematische Anwendung dieser Regel nicht zu einer rechtswidrigen Situation führt, hat die Kasse dem Beitragspflichtigen indessen die Möglichkeit einzuräumen, eine allfällige im vergangenen Jahr eingetretene Vermögensveränderung darzulegen.

125 V 1 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 22 Abs. 3 AHVV: Beitragsbemessung bei Selbstständigerwerbenden. Keine Anwendung dieser Bestimmung (jährliche Gegenwartsbemessung) auf einen (hauptberuflich) Selbstständigerwerbenden (in casu: Rechtsanwalt), welcher aus einer von der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidbaren Beschäftigung (in casu: Liegenschaftenhandel) ein Erwerbseinkommen erzielt. Kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sowie des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 3 AHVV.

126 V 421 () from 22. Dezember 2000
Regeste: Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV: Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung. - Massgebendes Vermögen und Renteneinkommen. Die Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welche für das ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Beitragspflicht auf Grund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, sind verordnungswidrig. - Fall der Eheauflösung. Solange die Ehegatten verheiratet sind (d.h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). - Neueinschätzung Nichterwerbstätiger nach Zivilstandswechsel. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitativen Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkommen zufolge eines den in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründen entsprechenden Sachverhaltes ändert. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt.

133 V 394 () from 6. Juni 2007
Regeste: Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114 WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragspflicht. Rz. 2112 und 2114 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach bei unterjähriger Beitragspflicht eines Nichterwerbstätigen zunächst das massgebende Vermögen und Renteneinkommen pro rata auf die Beitragsdauer umzurechnen und erst dann gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Höhe des Beitrags zu ermitteln ist, sind in Bezug auf das Vermögen gesetz- und verordnungswidrig (E. 3.6).

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