Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 28 Bemessung der Beiträge 109

1 Die Bei­trä­ge der Nich­t­er­werbs­tä­ti­gen, für die nicht der jähr­li­che Min­dest­bei­trag von 422 Fran­ken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vor­ge­se­hen ist, be­mes­sen sich auf­grund ih­res Ver­mö­gens und ih­res Ren­ten­ein­kom­mens. Nicht zum Ren­ten­ein­kom­men ge­hö­ren die Ren­ten nach den Ar­ti­keln 36 und 39 IVG110. Die Bei­trä­ge wer­den wie folgt be­rech­net:

Ver­mö­gen bzw. mit 20 mul­ti­pli­zier­tes jähr­li­ches Ren­ten­ein­kom­men

Fran­ken

Jah­res­bei­trag

Fran­ken

Zu­schlag für je­de wei­te­re Stu­fe von 50 000 Fran­ken Ver­mö­gen bzw. mit 20 mul­ti­pli­zier­tes jähr­li­ches Ren­ten­ein­kom­men
Fran­ken

bis

340 000

422

ab

340 000

504.60

87

ab

1 740 000

2 940.60

130.50

ab

8 740 000

21 100

–.111

2 Ver­fügt ei­ne nich­t­er­werbs­tä­ti­ge Per­son gleich­zei­tig über Ver­mö­gen und Ren­ten­ein­kom­men, so wird der mit 20 mul­ti­pli­zier­te jähr­li­che Ren­ten­be­trag zum Ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net.112

3 Für die Be­rech­nung des Bei­tra­ges ist das Ver­mö­gen ein­sch­liess­lich des mit 20 mul­ti­pli­zier­ten jähr­li­chen Ren­ten­be­tra­ges auf die nächst­tiefe­re Ver­mö­gens­stu­fe ab­zu­run­den.113

4 Ist ei­ne ver­hei­ra­te­te Per­son als Nich­t­er­werbs­tä­ti­ge bei­trags­pflich­tig, so be­mes­sen sich ih­re Bei­trä­ge auf­grund der Hälf­te des ehe­li­chen Ver­mö­gens und Ren­ten­ein­kom­mens. Dies gilt eben­falls für das gan­ze Ka­len­der­jahr der Hei­rat. Im gan­zen Ka­len­der­jahr der Schei­dung be­mes­sen sich die Bei­trä­ge nach Ab­satz 1. Das­sel­be gilt für die Zeit nach der Ver­wit­wung.114

4bis115

5 Nich­t­er­werbs­tä­ti­ge Ehe­gat­ten, de­ren Bei­trä­ge nicht als be­zahlt gel­ten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), ha­ben sich bei der zu­stän­di­gen Aus­gleichs­kas­se zu mel­den.116

6 Nich­t­er­werbs­tä­ti­ge, die Leis­tun­gen nach dem Bun­des­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 2006117 über Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung oder nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 2020118 über Über­brückungs­leis­tun­gen für äl­te­re Ar­beits­lo­se be­zie­hen, be­zah­len den Min­dest­bei­trag.119

109Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Ju­ni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

110 SR 831.20

111 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603).

112 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603).

113 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603).

114Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023337).

115 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 20023337). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

116Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

117 SR 831.30

118 SR 837.2

119 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom 11. Ju­ni 2021 über Über­brückungs­leis­tun­gen für äl­te­re Ar­beits­lo­se, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 376).

BGE

103 V 49 () from 13. September 1977
Regeste: Beiträge der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Anrechnung des Vermögens der Ehefrau: Der Ehemann kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Nutzen aus dem Vermögen seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau zieht.

104 V 181 () from 12. Dezember 1978
Regeste: Berechnung der Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 10 AHVG, Art. 28 und Art. 29 AHVV). Zur Anrechnung der (gerichtlich festgesetzten) vermögensrechtlichen Ansprüche der geschiedenen Ehefrau, wenn solche Forderungen oder Raten derselben vom einstigen Ehegatten nicht auf die vereinbarten Termine hin beglichen werden.

105 V 241 () from 14. November 1979
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG. Unterstellung und Befreiung einer in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Schweizerin, deren ausländischer Ehemann der AHV nicht angehört. Art. 10 AHVG und 28 f. AHVV. Bemessung der von einer solchen Versicherten geschuldeten Beiträge.

107 V 193 () from 28. Dezember 1981
Regeste: Art. 3 AHVG und 6 AHVV. Zur Beitragspflicht von Personen, die sich der Prostitution hingeben.

109 V 1 () from 16. Februar 1983
Regeste: Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV ist sinngemäss auch auf Nichterwerbstätige anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss (Erw. 3c). - Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen (Erw. 4a). - Aus Art. 41bis Abs. 2 AHVV folgt die Verpflichtung der Ausgleichskassen, in einer Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch über die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen abzurechnen (Erw. 4b).

115 V 65 () from 30. Mai 1989
Regeste: Art. 10 Abs. 2 AHVG: Beitragspflicht der Studenten. - Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG haben nur den Mindestbeitrag zu leisten; sie können beitragsrechtlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erfasst werden (Erw. 4-6). - Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7).

115 V 161 () from 23. Juni 1989
Regeste: Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28bis AHVV: Zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit und zu den Kriterien zur Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit. - Ob ein Versicherter selbständig erwerbstätig ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erw. 4b, 8 und 9b); die Frage beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e). - Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden (Erw. 4 und 5); sie beginnt, sobald sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 9c und 10a). - Selbständigerwerbende, welche die Einkommensgrenze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nicht erreichen, gelten nicht als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG (Erw. 5b und 6). - Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV erfasst auch die Selbständigerwerbenden (Erw. 8). - Zum Begriff der dauernd vollen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV (Erw. 10d).

120 V 163 () from 3. März 1994
Regeste: Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV: Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen. - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen kapitalisiert und dem Vermögen hinzugerechnet werden (vgl. ZAK 1979 S. 558 f.; Erw. 4). - Die Renteneinkünfte aus einem befristeten Leibrentenvertrag sind zu kapitalisieren, da diese keine realisierbaren Vermögenswerte darstellen. Insbesondere lässt sich dann kein Höchstbetrag der Rentenleistungen ermitteln, wenn diese wie im vorliegenden Fall mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft sind (Erw. 4c).

124 V 1 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV: Festsetzung der Beiträge Nichterwerbstätiger. Gibt ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Jahres auf und liegt, in einem Kanton mit zweijähriger Veranlagungsperiode, keine Zwischenveranlagung vor, ist die für die Eigenkapitalberechnung massgebende Regel analog anwendbar, gemäss welcher auf das Vermögen am 1. Januar des der betroffenen Beitragsperiode unmittelbar folgenden Jahres abzustellen ist, wenn für diese keine Steuermeldung erhältlich ist. Damit die schematische Anwendung dieser Regel nicht zu einer rechtswidrigen Situation führt, hat die Kasse dem Beitragspflichtigen indessen die Möglichkeit einzuräumen, eine allfällige im vergangenen Jahr eingetretene Vermögensveränderung darzulegen.

125 V 205 () from 18. Juni 1999
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).

125 V 221 () from 3. März 1999
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Art. 4 BV. Art. 28 Abs. 4 AHVV ist gesetz- und verfassungsmässig.

125 V 230 () from 28. Juli 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; Art. 5 Abs. 1 und 3 des Abkommens vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit; Ziff. 5 lit. a des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 8. März 1989; Art. 4 Abs. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989: Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau. Die in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und dort versicherten Ehemannes ist in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV: Beitragsobjekt. Die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens stellt Renteneinkommen dar und ist als Beitragsobjekt zu berücksichtigen.

125 V 377 () from 29. November 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV: Beitragsbefreiung wegen Geringfügigkeit des Einkommens aus Nebenerwerb. Das Führen des Familienhaushaltes durch einen verheirateten Ehegatten gilt als Haupttätigkeit, welche zur Beitragsbefreiung für ein geringfügiges Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

126 V 421 () from 22. Dezember 2000
Regeste: Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV: Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung. - Massgebendes Vermögen und Renteneinkommen. Die Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welche für das ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Beitragspflicht auf Grund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, sind verordnungswidrig. - Fall der Eheauflösung. Solange die Ehegatten verheiratet sind (d.h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). - Neueinschätzung Nichterwerbstätiger nach Zivilstandswechsel. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitativen Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkommen zufolge eines den in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründen entsprechenden Sachverhaltes ändert. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt.

133 V 394 () from 6. Juni 2007
Regeste: Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114 WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragspflicht. Rz. 2112 und 2114 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach bei unterjähriger Beitragspflicht eines Nichterwerbstätigen zunächst das massgebende Vermögen und Renteneinkommen pro rata auf die Beitragsdauer umzurechnen und erst dann gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Höhe des Beitrags zu ermitteln ist, sind in Bezug auf das Vermögen gesetz- und verordnungswidrig (E. 3.6).

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

138 V 2 (8C_161/2011, 8C_179/2011) from 6. Januar 2012
Regeste: Art. 25 lit. d FamZG; Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung von AHV-Beiträgen nichterwerbstätiger Ehegatten mit nachzuzahlenden Familienzulagen nach FamZG. Obschon in Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht erwähnt, findet diese Bestimmung auf Familienzulagen nach FamZG kraft Verweises in Art. 25 lit. d FamZG Anwendung (E. 4.3.1). Wenn der Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner von verschiedenen Sozialversicherern ist, auf welche Art. 20 Abs. 2 AHVG Anwendung findet, ist eine Verrechnung zulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen in einer unter versicherungstechnischem und rechtlichem Aspekt engen Beziehung stehen (E. 4.3.2).

139 V 12 (9C_356/2012) from 24. Januar 2013
Regeste: Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV; Art. 34 BPV; Beitragspflicht im Vorruhestandsurlaub. Ob ein Versicherter erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmten Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte (E. 5.2). Der Vorruhestand gemäss Art. 34 BPV kann nicht mit einer arbeitsvertraglichen Freistellung gleichgesetzt werden (E. 6.1). Eine arbeits- oder personalrechtliche abweichende Regelung vermag die zwingende AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit nicht zu derogieren (E. 6.3). Entschädigen die Leistungen im Vorruhestand mindestens teilweise für die früheren schwierigen Arbeitsbedingungen und besteht in diesem Sinne eine sachliche Korrelation, sind sie - in Nachachtung von BGE 111 V 161 - nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr der letzten effektiven Arbeitstätigkeit im individuellen Konto einzutragen (E. 6.4).

140 V 338 (9C_845/2013) from 29. Juli 2014
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28bis AHVV; Bestimmung des Beitragsstatuts bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierter Tätigkeit. Damit bei solchen Betätigungen von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (E. 2).

141 V 186 (9C_617/2014) from 11. März 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV; Rz. 2087 und 2088 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO; Begriff des "Renteneinkommens". Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV zu qualifizieren ist (E. 3.1). Eine einmalige Leistung, vorliegend eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion zweier Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, stellt kein Renteneinkommen dar (E. 3.2).

141 V 377 (9C_797/2014) from 28. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4).

143 V 254 (9C_121/2017) from 6. Juni 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 8 und Art. 26 Abs. 1 BV; Beiträge Nichterwerbstätiger. Die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens hält auch nach der auf den 1. Januar 2013 geänderten Beitragsskala vor Gesetz und Verfassung Stand (E. 6.3). Frage offengelassen, ob Nichterwerbstätige, welche der Beitragsbemessung auf der Grundlage des Vermögens durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgehen könnten, die Eigentumsgarantie anrufen können (E. 6.4.2).

146 V 224 (9C_590/2019) from 15. Juni 2020
Regeste: Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).

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